Hessisches Verfassungsschutzgesetz teilweise verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat Teile des hessischen Verfassungsschutzgesetzes (HVSG) für verfassungswidrig erklärt. Die Entscheidung betrifft verschiedene Datenerhebungs- und Übermittlungsbefugnisse des Landesamts für Verfassungsschutz, welche gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und den Schutz der informationellen Selbstbestimmung verstoßen.

Verstoß gegen Persönlichkeitsrecht und Selbstbestimmung

Das Gericht beanstandet unter anderem die Ortung von Mobilfunkendgeräten, das Auskunftsersuchen bei Verkehrsunternehmen und über Flüge, den Einsatz verdeckter Mitarbeiter sowie die Übermittlung von Daten an Strafverfolgungsbehörden als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Diese Befugnisse des Landesamts für Verfassungsschutz seien ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Schutz der informationellen Selbstbestimmung.

Beschwerdeführer aus unterschiedlichen Bereichen

Zu den Beschwerdeführern gehörten verschiedene Akteure. Unter ihnen waren zwei Mitglieder und Funktionsträger einer vom Landesamt für Verfassungsschutz als extremistisch eingestuften Organisation. Darüber hinaus hatten zwei Rechtsanwälte Beschwerde eingelegt, die Personen vertreten, die wegen ihrer vermeintlichen Zugehörigkeit oder Unterstützung ausländischer terroristischer Vereinigungen oder der linksextremistischen Szene vom Landesamt beobachtet werden.

Freier Journalist unter den Klägern

Ebenfalls unter den Beschwerdeführern befand sich ein freier Journalist, der häufig in Kontakt mit Personen steht, die vom Landesamt beobachtet werden. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts könnte daher auch Auswirkungen auf die Arbeit von Journalisten haben, die in ihrer Berichterstattung mit als extremistisch eingestuften Personen oder Gruppierungen in Kontakt kommen.

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mit Material von dts Nachrichtenagentur
mit Material von dts Nachrichtenagentur
Dieser Artikel wurde mit Material der Nachrichtenagentur dts erstellt, kann jedoch durch unsere Redaktion ergänzt oder aktualisiert worden sein.

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