Nachdem in der vergangenen Nacht 65 Autos im Parkhaus A des FMO mehr oder weniger stark verbrannt sind, erreichten unsere Redaktion mehrere Anfragen von Lesern, die sich aktuell im Urlaub befinden und nun bange sind, dass sie bei der Rückkehr aus der Sonne und vom Strand, vor einem verbrannten Auto und einem riesigen finanziellen Schaden stehen.
Entwarnung für alle Parkebenen außer Ebene 1 und 2
Für alle Reisenden, die ihr Auto im Parkhaus A auf den Ebenen 0,3 und 4 abgestellt haben, gibt es Entwarnung vom FMO: Sie können Ihr Fahrzeug problemlos ausfahren, erklärte FMO-Sprecher Andrés Heinemann in einer aktualisierten Pressemitteilung.
Fahrzeuge, die auf den Ebenen 1 und 2 abgestellt wurden, können aufgrund polizeilicher Brandschadensermittlung bis auf weiteres noch nicht ausfahren. Betroffene Fahrzeuginhaber können weitere Informationen unter der Telefonnummer 02571-947000 erhalten, oder per E-Mail an parking-services@fmo.de.
Viele Reisende bewegt auch die Frage: Wer haftet für die Schäden? Der Brandverursacher? Der Betreiber des Parkhauses? Die eigene Versicherung? Oder gar Niemand? Wir haben mit dem Osnabrücker Anwalt Daniel B. Jutzi gesprochen und ihn um eine Ersteinschätzung der Rechtslage gebeten.
Ursache unklar – vielleicht ein technischer Defekt?
Die Ursache des Feuers scheint noch nicht abschließend geklärt zu sein. Klar ist zwar, dass der Brand von einem Kfz ausging – aber noch nicht, wieso dieser Wagen überhaupt in Flammen aufging.
Gehen wir zunächst von einem technischen Defekt des Kfz aus. Dann scheint die Haftung auf den ersten Blick klar zu sein: Der Halter des Wagens haftet nach den Regeln des StVG (Straßenverkehrsgesetz), wie bei einem gewöhnlichen Verkehrsunfall. Denn auch das Parken eines Kfz in einem öffentlichen Parkhaus gehört zum „Betrieb“ des PKW und die Entzündung aufgrund eines technischen Defekts gehört zur allgemein bekannten „Betriebsgefahr“.
Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem ähnlich gelagerten Fall bereits eindeutig entschieden. Damals wurde ein Auto in der Tiefgarage eines Wohnhauses abgestellt. Dort kam es aufgrund eines technischen Defekts zu einer Selbstentzündung. Das Feuer griff dann – wie hier – auch auf andere Autos über. Der BGH bejahte die Haftung des Halters aufgrund der Betriebsgefahr. Denn dieses Merkmal ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Die Haftung gem. § 7 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung (also den Betrieb) eines Wagens eine Gefahrenquelle eröffnet wird. Die Haftung setzt daher gerade kein Verschulden des Halters voraus; vielmehr sollen alle durch das Auto beeinflussten Schadensabläufe erfasst werden. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kfz entstanden, wenn sich in ihm die von dem Wagen ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (BGH, Urt. v. 21.01.2014 – VI ZR 253/13).
Diese Haftung ist auch zeitlich recht weitgehend. In einem weiteren Fall wurde ein Auto nach einem Unfall in eine Werkstatt verbracht. Dort vergaß ein Mechaniker dann, die Batterie abzuklemmen, so dass es deswegen zu einem Feuer kam. Auch hier wurde die Haftung aufgrund der Betriebsgefahr bejaht. Dass der Schaden erst gut 1,5 Tage später entstand, war nicht erheblich. Denn im Kern ging das Feuer auf den Unfall und damit auf eine typische Gefahr des Betriebs zurück (BGH, Urt. v. 26.03.2019 – AZ VI ZR 236/18).
Vor diesem Hintergrund kann man wohl davon ausgehen, dass der Halter des Autos haftet, das zuerst in Brand geriet, wenn das Feuer durch einen technischen Defekt an einem Kfz ausgelöst wurde. Soweit der Halter haftet, ist übrigens auch – wie bei gewöhnlichen Verkehrsunfällen – auch die Versicherung haftbar.
Haftung des Parkhausbetreibers?
Könnte auch der Betreiber des Parkhauses in die Haftung genommen werden? Insoweit dürfte ein Schuldverhältnis bestehen, welches den Betreiber auch zu Sorgfaltspflichten anhält. Sollte sich herausstellen, dass Brandschutzvorkehrungen nicht hinreichend waren oder der Betreiber sonstige Verkehrssicherungspflichten verletzt hat, könnte er gem. § 280 BGB durchaus in die Haftung genommen werden. Hier sollte aber zunächst die Ursache klar sein und sodann ein Blick auf das Vertragswerk geworfen werden.
Inanspruchnahme der eigenen Kasko-Versicherung
Neben der Haftung Dritter könnte auch die eigene Kasko-Versicherung in Anspruch genommen werden. Hier lohnt ein Blick in das Versicherungsvertragswerk. Das dürfte im Zweifel den Betroffenen am schnellsten helfen.
Fazit – die Chancen stehen gut
Es bestehen durchaus gute Aussichten auf eine Schadensregulierung. Zunächst müsste aber herausgefunden werden, von wessen Auto das Feuer ausging. Wer zudem eine eigene Kasko-Versicherung hat, der sollte den Schaden auch dort melden.
Der Autor Daniel B. Jutzi ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei rechtsinformer Rechtsanwälte in Osnabrück.
Symbolbild: PKW Feuer Brand, via Flickr, Fotograf: Marco, Lizenz: CC BY 2.0