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Startseite Deutschland & die WeltEx-Präsident hält sächsisches Landtagswahlrecht für verfassungswidrig
Deutschland & die Welt

Ex-Präsident hält sächsisches Landtagswahlrecht für verfassungswidrig

von mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet 1. Oktober 2024
von mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet 1. Oktober 2024
Sächsischer Landtag (Archiv) / via dts Nachrichtenagentur
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Der ehemalige Bundesverwaltungsgerichtspräsident Klaus Rennert betrachtet das sächsische Landtagswahlrecht als verfassungswidrig. Insbesondere die Grundmandatsklausel und Regelungen zur Mandatsnachbesetzung stehen in der Kritik.

Kritik an der Grundmandatsklausel

Klaus Rennert, der vormalige Präsident des Bundesverwaltungsgerichts, kritisiert das sächsische Landtagswahlrecht in der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“. Seiner Meinung nach widerspricht die Grundmandatsklausel, die Parteien mit zwei oder mehr Direktmandaten von der Fünfprozenthürde entbindet, dem Grundsatz der Wahlgleichheit. Rennert betont: „Wäre sie als verfassungswidrig außer Anwendung gelassen worden, so hätten den Listenbewerbern der Linkspartei keine Sitze zugeteilt werden dürfen.“

Nachbesetzung von Mandaten in der Kritik

Auch die Verfahrensweise zur Mandatsnachbesetzung sieht Rennert kritisch. Im sächsischen Landtagswahlrecht ist es vorgesehen, dass das Mandat eines gewählten Direktbewerbers von einem Listenbewerber übernommen wird, sollte ersterer auf sein Mandat verzichten. Diese Regelung stelle eine Durchbrechung der Fünfprozenthürde dar und es fehle an einer Rechtfertigung hierfür. Rennert meint, dass ein Ersatzbewerber nur nachrücken dürfe, wenn er sein Mandat ebenfalls aufgrund der Direktwahl (Erststimmenwahl) im gleichen Wahlkreis erlangt hat. Er schlägt deshalb vor, dass jeder Wahlkreisbewerber mit einem Ersatzbewerber antritt, ähnlich wie bei der US-Präsidentenwahl mit dem „running mate“ (Vizekandidat).

Deckelung der Ausgleichsmandate ebenfalls umstritten

Die Verfassungsmäßigkeit des sächsischen Wahlrechts wird von Experten auch im Hinblick auf die Deckelung der Ausgleichsmandate bezweifelt. In Sachsen, wie auch in Brandenburg, darf die Zahl der Ausgleichsmandate die Zahl der Überhangmandate nicht übersteigen, was zu einer deutlichen Verzerrung der proportionalen Sitzzuteilung nach den Zweitstimmen führen kann.

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mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet

Dieser Artikel wurde mit Material der Nachrichtenagentur dts erstellt, kann jedoch durch unsere Redaktion ergänzt oder aktualisiert worden sein.

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