Am 17. Oktober 2024 führte die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls im Rahmen einer bundesweiten, abgestimmten Aktion zahlreiche verdachtsunabhängige Prüfungen zur Einhaltung des Mindestlohns durch. Diese Aktion war Teil einer der größten grenzüberschreitenden Kontrollmaßnahmen in der Europäischen Union, koordiniert von der Europäischen Arbeitsbehörde (ELA). Insgesamt beteiligten sich 21 Mitgliedstaaten, wobei der Fokus in Deutschland insbesondere auf grenzüberschreitende Fälle von Schwarzarbeit gerichtet war.
74 Zöllnerinnen und Zöllner im Einsatz
Im Bereich des Hauptzollamts Osnabrück waren 74 Zöllnerinnen und Zöllner während der europaweiten Aktion in den Regionen Osnabrück, Nordhorn, Vechta sowie Diepholz unterwegs und haben 249 Personen nach ihren Beschäftigungsverhältnissen befragt. Vierzehn der angetroffenen ausländischen Arbeitnehmer verfügten allerdings nicht über eine gültige Arbeitserlaubnis. Gegen diese Personen sind Strafverfahren wegen Verdachts des illegalen Aufenthalts eingeleitet worden. Über die weiteren aufenthaltsrechtlichen Folgen entscheidet die zuständige Ausländerbehörde. Daneben stellten die Ermittler des Hauptzollamts Osnabrück nach vorläufigen Ergebnissen noch 41 Sachverhalte fest, die weitere Prüfungen erfordern.
14 Strafverfahren eingeleitet
Konkret handelt es sich dabei in 14 Fällen um Anhaltspunkte, dass die Betriebe nicht den vorgeschriebenen Mindestlohn zahlen. In einem Fall ermittelt das Hauptzollamt wegen Sozialleistungsbetrugs. Darüber hinaus besteht in 22 Fällen der Verdacht, dass gegen sozialversicherungsrechtliche Meldepflichten verstoßen wurde und in vier Fällen, dass eine Beschäftigung von Ausländern ohne erforderliche Arbeitsgenehmigung bzw. Scheinselbständigkeit erfolgt.
Den nationalen Prüfungen schließen sich nun umfangreiche Auswertungen und Nachermittlungen an, indem die vor Ort erhobenen Daten der Arbeitnehmer mit der Lohn- und Finanzbuchhaltung der Unternehmen abgeglichen werden und weitere Geschäftsunterlagen geprüft werden. Hier steht das Hauptzollamt Osnabrück in engem Austausch mit anderen Behörden (z.B. dem Finanzamt oder den Rentenversicherungsträgern). Sanktionen gegen die Betriebe erfolgen daher typischerweise wesentlich später nach den Prüfungen.