Unternehmen dürfen laut einem neuen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg nicht allein auf Grundlage einer automatisierten Kreditbewertung durch Auskunfteien wie der Schufa über den Abschluss von Verträgen entscheiden. Zudem dürfen private Auskunfteien bestimmte kreditrelevante Daten nicht länger speichern als das öffentliche Insolvenzregister.
Urteil mit weitreichenden Implikationen
Nach Ansicht des EuGH ist das sogenannte „Scoring“, also die automatisierte Bewertung von Kreditrisiken, nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) grundsätzlich eine „automatisierte Entscheidung im Einzelfall“, die verboten ist, wenn sie eine „maßgebliche Rolle im Rahmen der Kreditgewährung“ spielt. Diese Information darf daher nicht alleinig für die Entscheidung über die Vergabe eines Kredits genutzt werden.
Speicherung von Insolvenzdaten
In Bezug auf die Speicherung von Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung entschied der Gerichtshof zudem, dass es im Widerspruch zur DSGVO steht, wenn private Auskunfteien solche Daten länger speichern als das öffentliche Insolvenzregister. Die erteilte Restschuldbefreiung ermöglicht es der betroffenen Person, sich erneut am Wirtschaftsleben zu beteiligen, und hat daher für sie „existenzielle Bedeutung“, so das Urteil des Gerichts.
Auskunfteien zur Löschung verpflichtet
Nach deutschem Recht ist eine sechsmonatige Speicherung dieser Insolvenzdaten vorgesehen. Ist die Speicherung dieser Daten nach Ablauf der sechs Monate nicht rechtmäßig, hat die betroffene Person das Recht auf Löschung dieser Daten. „Die Auskunftei ist verpflichtet, sie unverzüglich zu löschen“, entschied der Europäische Gerichtshof. Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung des Datenschutzes sowie der Rechte einzelner Personen im Zusammenhang mit Kreditvergaben und Finanzgeschäften.
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