Die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts, Inken Gallner, ruft den Europäischen Gerichtshof auf, Unsicherheiten hinsichtlich der gesetzlichen Ruhezeiten zu klären. Besonders relevant ist die Frage, ob eine kurze Unterbrechung der Ruhezeit, wie beispielsweise das Beantworten einer E-Mail am Abend, ihre Neubeginn trigger und ob Ruhe- und Höchstarbeitszeiten auch für Richter gelten.
Klärungsbedarf bei gesetzlichen Ruhezeiten
Inken Gallner, die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts, hat auf die Unklarheit im Umgang mit den gesetzlichen Ruhezeiten hingewiesen. Gegenüber der „Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung“ äußerte sie: „Wir wissen, dass auch eine kurze Unterbrechung der Ruhezeit schädlich sein kann“. Ihrer Meinung nach ist jedoch ungewiss, ob solch eine kleine Unterbrechung juristisch ein Neubeginn der Ruhezeit bedeutet.
Arbeiten am Abend: Verboten oder erlaubt?
Nach aktueller Rechtslage verstößt jeder, der abends noch einmal arbeitet, gegen die Auflage, eine Ruhezeit von elf Stunden bis zum nächsten Morgen einzuhalten. Ob darüber hinaus das Versenden einer simplen E-Mail bereits als Verstoß gilt, ist jedoch noch nicht geklärt. Gallner betonte den Bedarf, zu bestimmen, welche Unterbrechungen im juristischen Sinne als erheblich einzustufen sind.
Ungewisse Regelungen für Richter
Zudem hob Gallner die Notwendigkeit hervor, zu klären, ob die festgelegten Ruhezeiten und Höchstarbeitszeiten auch für Richter gültig sind. Momentan können diese in Deutschland weitestgehend frei entscheiden, wo und wann sie arbeiten wollen. Gallner äußerte sich dazu wie folgt: „Ein Recht und Privileg, das auf der richterlichen Unabhängigkeit beruht“. Sie wies jedoch darauf hin, dass es Anzeichen im EU-Recht gibt, dass Arbeitszeitbeschränkungen auch für Richter gelten könnten. Zum Abschluss kommentierte Gallner: „Bisher ist die Frage dem Europäischen Gerichtshof nicht vorgelegt worden. Ich wäre glücklich darüber, wenn er Gelegenheit bekäme, sie zu klären.“
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