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Startseite Deutschland & die WeltEuGH erlaubt unter bestimmten Umständen Kopftuchverbot in EU-Verwaltungen
Deutschland & die Welt

EuGH erlaubt unter bestimmten Umständen Kopftuchverbot in EU-Verwaltungen

von mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet 28. November 2023
von mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet 28. November 2023
Europäischer Gerichtshof (EuGH) / Foto: dts
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Luxemburg (dts Nachrichtenagentur) – Ein Kopftuchverbot in öffentlichen Verwaltungen ist in der Europäischen Union unter bestimmten Umständen möglich, laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Dies soll dazu dienen, ein „vollständig neutrales Verwaltungsumfeld“ zu schaffen.

Urteil des Europäischen Gerichtshofs erlaubt Kopftuchverbot

Der EuGH entschied am Dienstag, dass das sichtbare Tragen von Zeichen, die weltanschauliche oder religiöse Überzeugungen erkennen lassen, unter Umständen verboten werden kann. Ziel ist es, innerhalb öffentlicher Verwaltungen eine vollständige Neutralität zu gewährleisten. Eine solche Regel sei laut Urteil nicht diskriminierend, wenn sie „allgemein und unterschiedslos auf das gesamte Personal dieser Verwaltung angewandt wird und sich auf das absolut Notwendige beschränkt“.

Fall aus Belgien löst Gerichtsentscheidung aus

Hintergrund des Urteils ist ein Fall aus Belgien. Einer Bediensteten der Gemeinde Ans, die überwiegend ohne Publikumskontakt tätig war, wurde es untersagt, am Arbeitsplatz das islamische Kopftuch zu tragen. In der Folge änderte die Gemeinde ihre Arbeitsordnung und schrieb eine strikte Neutralität vor. Dies führte dazu, dass die betroffene Mitarbeiterin sich in ihrer Religionsfreiheit verletzt fühlte und der Fall an den EuGH überwiesen wurde (C-148/22).

Dieses Urteil könnte nun zukünftige Regelungen innerhalb öffentlicher Verwaltungen in der gesamten Europäischen Union beeinflussen. Allerdings bleibt zu betonen, dass ein solcher Eingriff in die individuellen religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen sich stets auf das „absolut Notwendige“ beschränken muss und stets „allgemein und unterschiedslos“ auf alle Mitarbeiter angewandt werden sollte, um als nicht diskriminierend zu gelten.

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mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet

Dieser Artikel wurde mit Material der Nachrichtenagentur dts erstellt, kann jedoch durch unsere Redaktion ergänzt oder aktualisiert worden sein.

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