Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Pflicht zur Speicherung von zwei Fingerabdrücken im Personalausweis mit den Grundrechten auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten vereinbar ist. Trotz der Befundung einer falschen Rechtsgrundlage für die entsprechende Verordnung, bleibt diese bis Ende 2026 gültig, sodass der europäische Gesetzgeber eine neue Verordnung auf der richtigen Rechtsgrundlage erlassen kann.
Pflicht zur Speicherung von Fingerabdrücken rechtens
Der EuGH hat am Donnerstag ein wegweisendes Urteil gefällt, nach dem die Speicherung von Fingerabdrücken im Personalausweis rechtmäßig ist. „Die Herstellung gefälschter Personalausweise und der Kampf gegen Identitätsdiebstahl sind Ziele, die nach Ansicht des Gerichts die Fingerabdruck-Pflicht ausreichend rechtfertigen“, so die Aussage des Gerichts.
Rechtsstreit um Fingerabdrücke im Personalausweis
Die Klage wurde eingereicht von einem deutschen Staatsbürger, der vor einem deutschen Gericht gegen die Weigerung der Stadt Wiesbaden protestierte, ihm einen neuen Personalausweis ohne Aufnahme seiner Fingerabdrücke auszustellen. Daraufhin bat das deutsche Gericht den Europäischen Gerichtshof, die Gültigkeit der Unionsverordnung, die die Pflicht zur Speicherung von zwei Fingerabdrücken vorsieht, zu prüfen.
Falsche Rechtsgrundlage moniert
Trotz der Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Fingerabdruck-Pflicht, stellte der EuGH fest, dass die entsprechende Verordnung auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt worden war. Aus diesem Grund erklärte er sie für ungültig. Trotzdem bleibt ihre Wirkung bis zum Ende des Jahres 2026 bestehen. Diese Zeitspanne gibt dem europäischen Gesetzgeber die Möglichkeit, eine neue Verordnung auf Basis der richtigen Rechtsgrundlage zu erlassen.
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