(mit Material von dts Nachrichtenagentur) Geplante Regelung zur Streichung des Elterngeldes soll nicht rückwirkend gelten.
Die geplante Regelung zur Streichung des Elterngeldes ab einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von über 150.000 Euro soll nicht rückwirkend, sondern erst für Geburten ab dem 1. Januar 2024 gelten. Das bestätigte ein Sprecher des Bundesfamilienministeriums den Zeitungen der Funke-Mediengruppe (Montagsausgaben).
Bestandsschutz für bereits Beziehende von Elterngeld
„Wer bereits Elterngeld oder Elterngeld plus bezieht, hätte weiter Anspruch darauf“, sagte der Ministeriumssprecher und sprach von „Bestandsschutz“. Das Bundeskabinett hatte am Mittwochvormittag seinen Haushaltsentwurf für 2024 verabschiedet, der Bundestag soll den Haushalt dann Anfang Dezember beschließen. Bis dahin ist die Streichung des Elterngeldes für Besserverdiener nur ein Vorschlag des Familienministeriums.
Haushaltsentwurf für 2024 verabschiedet
Das Bundeskabinett hat am Mittwochvormittag seinen Haushaltsentwurf für 2024 verabschiedet. Der Bundestag soll den Haushalt dann Anfang Dezember beschließen. In diesem Entwurf ist auch die Streichung des Elterngeldes ab einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von über 150.000 Euro enthalten. Allerdings soll diese Regelung nicht rückwirkend gelten, sondern erst für Geburten ab dem 1. Januar 2024.
Streichung des Elterngeldes für Besserverdiener nur ein Vorschlag
Die Streichung des Elterngeldes für Besserverdiener ab einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von über 150.000 Euro ist derzeit nur ein Vorschlag des Familienministeriums. Ob dieser Vorschlag tatsächlich umgesetzt wird, hängt von der Zustimmung des Bundestages ab, der den Haushalt für 2024 Anfang Dezember beschließen soll. Bis dahin bleibt abzuwarten, ob die Streichung des Elterngeldes für Besserverdiener ab dem 1. Januar 2024 in Kraft treten wird.