Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Einstufung von Polizeipräsidenten in Nordrhein-Westfalen als politische Beamte gegen das Grundgesetz verstößt. Das bisherige Verfahren, das die jederzeitige Versetzung dieser Beamten in den einstweiligen Ruhestand ermöglichte, wurde nun für ungültig erklärt.
Bundesverfassungsgericht kippt Einstufung von Polizeipräsidenten
Die Karlsruher Richter stellten am Donnerstag klar, dass die entsprechende Passage des Landesbeamtenrechts von Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) unvereinbar mit dem Grundgesetz ist. Die bisherige Regelung ermöglichte die jederzeitige Versetzung von Polizeipräsidenten in den einstweiligen Ruhestand – ohne Rücksicht auf ihren Status als Beamte auf Lebenszeit.
Beschwerdeführer: Ex-Polizeipräsident von Köln
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Fall des ehemaligen Polizeipräsidenten von Köln. Nach den Unruhen während der „Kölner Silvesternacht“ 2015/2016, bei denen es zu zahlreichen Übergriffen gegen die sexuelle Selbstbestimmung kam, wurde der Polizeipräsident im Januar 2016 in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Der Betroffene erhob daraufhin Klage. Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht legte die Prüfung des Falles in Karlsruhe vor.
Versetzung verletzt Prinzip der ‚Unentziehbarkeit des statusrechtlichen Amtes‘
Das Bundesverfassungsgericht kritisierte die Möglichkeit der jederzeitigen Versetzung eines Polizeipräsidenten in den einstweiligen Ruhestand. Dies greife in das „Lebenszeitprinzip in der Ausprägung der grundsätzlichen Unentziehbarkeit des statusrechtlichen Amtes“ ein, so die Karlsruher Richter. Sie bewerteten diesen Eingriff als nicht gerechtfertigt. Die Rolle und die Entscheidungsbefugnisse, die Polizeipräsidenten in Nordrhein-Westfalen zugewiesen sind, sowie ihre organisatorische Stellung und Beratungspflichten rechtfertigen laut Gericht nicht die Einstufung als „politisches“ Amt (Entscheidung vom 9. April 2024 – 2 BvL 2/22).
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