Das Bundesverfassungsgericht hat die Wahlrechtsreform der Großen Koalition von 2020 für verfassungskonform erklärt, indem es die Klagen von 216 aktuellen und ehemaligen Abgeordneten der FDP, Grünen und Linken ablehnte. Die Reform, die sich mit der Begrenzung der Anzahl der Bundestagsabgeordneten befasste, war Gegenstand von Verfassungsbeschwerden, die jedoch jetzt verworfen wurden.
Verfassungsgericht entscheidet: Wahlrechtsreform ist konform mit dem Grundgesetz
Nach einer Prüfung hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe festgestellt, dass die Wahlrechtsreform der Großen Koalition aus dem Jahr 2020 mit dem Grundgesetz vereinbar gewesen ist. Die Richter entschieden, dass „der zulässige Normenkontrollantrag unbegründet sei“. Sie fanden, dass die Reform „sowohl mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot als auch mit den Grundsätzen der Gleichheit und der Unmittelbarkeit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien vereinbar“ ist. Die Entscheidung stieß allerdings nicht auf einstimmige Zustimmung innerhalb des Gerichts; die Urteilsverkündung erfolgte mit einer Mehrheit von 5:3.
Zielsetzung der Wahlrechtsreform und Ablehnung durch die Opposition
Mit der Wahlrechtsreform von 2020 hatte die damalige Große Koalition das Ziel, eine stetige Erhöhung der Zahl der Bundestagsabgeordneten zu verhindern. Um dieses Ziel zu erreichen, wurde unter anderem bestimmt, dass kein Vollausgleich von Überhangmandaten mehr stattfinden sollte. Weiterhin wurde eine begrenzte Verrechnungsmöglichkeit von Direkt- und Listenmandaten innerhalb derselben Partei, aber in unterschiedlichen Bundesländern eingeführt.
Die Reform wurde jedoch von der Opposition, bestehend aus den Grünen, den Linken und der FDP, angefochten. Die Kläger behaupteten, die Reform würde bestimmte Parteien, wie beispielsweise die CSU, bevorzugen.
Nachfolge der Wahlrechtsreform
Trotz des Urteils des Bundesverfassungsgerichts bleibt die Reform allerdings nicht unverändert in Kraft. Die aktuelle Ampelkoalition hat die Reform durch eine umfangreichere Neuregelung ersetzt. Diese Neuregelung soll weiterhin dem Anstieg der Zahl der Bundestagsabgeordneten entgegenwirken.
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