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Bundesverfassungsgericht erklärt Reform der Strafprozessordnung für verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Reform der Strafprozessordnung, die es erlaubt hätte, freigesprochene Verdächtige auf Basis neuer Beweise erneut anzuklagen, für verfassungswidrig erklärt. Die Karlsruher Richter entschieden, dass die Regelung gegen das Mehrfachverfolgungsverbot des Grundgesetzes verstoße.

Urteil gegen Strafprozessordnungsreform

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe erklärte am Dienstag eine entsprechende Reform der Strafprozessordnung (StPO) für verfassungswidrig. Die Regelung war im Dezember 2021 nach kontroversen Debatten in Kraft getreten. Nach Ansicht der Karlsruher Richter verstößt sie jedoch gegen Artikel 103 Absatz 3 des Grundgesetzes. Das dort verankerte Mehrfachverfolgungsverbot verbietet es dem Gesetzgeber, die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens „zum Nachteil des Freigesprochenen aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel“ zu regeln, hieß es zur Begründung. Es treffe eine Vorrangentscheidung „zugunsten der Rechtssicherheit gegenüber der materialen Gerechtigkeit“.

Anwendung auf frühere Freisprüche verfassungswidrig

Zudem sei die Anwendung der Neuregelung auf Freisprüche, die bereits zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens rechtskräftig waren, verfassungswidrig. Sie verletze das Rückwirkungsverbot.

Konkreter Fall: Neuverhandlung nach Freispruch

Im konkreten Fall ging es um einen Mann, dem vorgeworfen wird, im Jahr 1981 eine Schülerin vergewaltigt und getötet zu haben. Das daraufhin gegen ihn geführte Strafverfahren endete 1983 mit einem Freispruch, trotz belastender Indizien. Im Februar 2022 wurde das Verfahren wegen neuer Beweismittel aufgrund der StPO-Reform wiederaufgenommen. Experten zweifelten laut Berichten wenig daran, dass er der Täter ist. Trotzdem bleibt er vorerst auf freiem Fuß.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

durch KI bearbeitet, .


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mit Material von dts Nachrichtenagentur
mit Material von dts Nachrichtenagentur
Dieser Artikel wurde mit Material der Nachrichtenagentur dts erstellt, kann jedoch durch unsere Redaktion ergänzt oder aktualisiert worden sein.

  

   

 

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