Der deutsche Bundestag bringt eine Neuregelung der Betriebsratsvergültung auf den Weg, wobei ein einstimmiger Beschluss zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes gefällt wurde. Die Reform greift insbesondere die Definition und Entlohnung von „vergleichbaren Arbeitnehmern“ auf und reagiert damit auf Rechtsunsicherheiten, die durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs hervorgerufen wurden.
Konkretisierung des „vergleichbaren Arbeitnehmers“
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, der unter anderem den Begriff des „vergleichbaren Arbeitnehmers“ im Paragraf 37 des Betriebsverfassungsgesetzes präzisiert. Mit der Reform wird festgelegt, dass der Maßstab für die Entlohnung wie bei einem vergleichbaren Arbeitnehmer der Zeitpunkt sein soll, zu dem das Betriebsratsamt übernommen wurde, es sei denn, eine spätere Neubestimmung ist sachlich begründet. „Arbeitgeber und Betriebsrat sollen in einer Betriebsvereinbarung ‚vergleichbare Arbeitnehmer‘ definieren können. Neue oder zusätzliche Entgeltansprüche sollen nicht geschaffen werden.“
Reaktion auf Rechtsunsicherheit
Hintergrund der Gesetzesinitiative ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10. Januar 2023, durch das Rechtsunsicherheiten festgestellt worden waren. Dies hatte, so der Bundestag, verhäuft zu präventiven Kürzungen von Betriebsratsvergütungen geführt.
Betriebsratsamt als unentgeltliches Ehrenamt
Generell handelt es sich bei einem Posten als Betriebsrat um ein unentgeltliches Ehrenamt. Betriebsräte sind von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt und dürfen laut Betriebsverfassungsgesetz nicht weniger verdienen „als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung“. Zudem dürfen sie „wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden“. Dieses Prinzip soll durch die Neuregelung des Gesetzes gewährleistet und konkretisiert werden.
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