Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat am Donnerstagabend entschieden, dass das Klimaschutzprogramm 2023 der Bundesregierung gegen das Klimaschutzgericht verstößt und fordert Nachbesserungen. Die aktuellen Maßnahmen zur Emissionsreduktion seien nicht ausreichend, um die CO2-Emissionen bis 2030 um 65 Prozent zu senken.
Kritik am Klimaschutzprogramm
Die Bundesregierung kann laut Gericht die Maßnahmen zur Emissionsreduktion frei wählen. Es wurde jedoch betont, dass die aktuellen Maßnahmen nicht ausreichen, um die CO2-Emissionen bis 2030 um 65 Prozent zu senken. Das Gericht forderte die Bundesregierung zudem dazu auf, besser nachzuweisen, wie durch ihre Maßnahmen das Klima effektiv geschützt wird. Eine Revision ist zugelassen.
Reaktionen auf das Urteil
Geklagt hatten vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Deutsche Umwelthilfe (DUH) sowie drei natürliche Personen. DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch kommentierte das Urteil mit: „Dieses Urteil ist eine verdiente Ohrfeige für die Pseudo-Klimaschutzpolitik der Bundesregierung“. Barbara Metz, Bundesgeschäftsführerin der Deutschen Umwelthilfe, bezeichnete die kommenden Jahre als entscheidend für den Klimaschutz und betonte die Wichtigkeit eines Fokus auf die energetisch schlechtesten Gebäude.
Landnutzung als Schwerpunkt
Sascha Müller-Kraenner, DUH-Bundesgeschäftsführer, sieht eine besondere Notwendigkeit für die Bundesregierung, im Sektor Landnutzung tätig zu werden, da „die für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft vorgesehenen Maßnahmen zur Emissionsminderung absolut unzureichend“ sind. Hierbei müsse der Strukturwandel in der Landnutzung angestoßen werden, dazu gehören laut Kraenner die nasse Bewirtschaftung und Wiedervernässung von Mooren sowie die Reduktion des Holzeinschlags in unseren Wäldern.
Debatte um Klimaschutzgesetz-Novelle
Die Anwendbarkeit des Urteils auf die Novelle des Klimaschutzgesetzes, die im Bundestag beschlossen und im Bundesrat verabschiedet werden soll, ist umstritten. Das Urteil bezieht sich auf die Klimaschutzprogramme nach Paragraf 9 des Gesetzes, nicht auf die künftig de-facto abgeschafften Sofortprogramme nach Paragraf 8. Das Ziel einer Emissionsreduktion um 65 Prozent bis 2030 bleibt bestehen und könnte nach dem Bundesverfassungsgerichtsurteil von 2021 kaum mehr abgeschwächt werden.
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