Der Bundesrat hat den Weg für eine umfassende Reform des Bundesverfassungsgerichts freigemacht. Mit einer notwendigen Zweidrittelmehrheit stimmte die Länderkammer den Grundgesetzänderungen zu, die darauf abzielen, die Struktur und Organisation des Gerichts im Grundgesetz festzuschreiben und einen Ersatzwahlmechanismus bei der Richterwahl einzuführen. Lediglich Brandenburg enthielt sich bei der Abstimmung.
Verankerung im Grundgesetz
Bereits einen Tag vor der Abstimmung im Bundesrat hatte der Bundestag mit großer Mehrheit für die Änderungen votiert. Die Reform zielt darauf ab, wesentliche Merkmale des Bundesverfassungsgerichts im Grundgesetz zu verankern. Dafür sollen die Artikel 93 und 94 des Grundgesetzes geändert werden. Artikel 93 wird künftig den Status als Verfassungsorgan und die Organisation des Gerichts festschreiben. Wesentliche Punkte sind die Struktur des Gerichts mit zwei Senaten zu jeweils acht Richtern, eine Amtszeit von zwölf Jahren, die Altersgrenze der Richter, das Verbot der Wiederwahl und die Geschäftsordnungsautonomie.
Zuständigkeiten und Wahlverfahren
Artikel 94 soll künftig die Zuständigkeiten des Gerichts regeln, die bisher in Artikel 93 aufgeführt waren. Eine wesentliche Neuerung ist die explizite Verankerung der Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts im Grundgesetz. Weiterhin sollen die Richter des Gerichts je zur Hälfte von Bundestag und Bundesrat gewählt werden. Die Wahl der Richter wird künftig in Artikel 93 grundgesetzlich geregelt.
Neuer Ersatzwahlmechanismus
Ein wichtiger Bestandteil der Reform ist die Einführung eines Ersatzwahlmechanismus. Dieser greift, wenn innerhalb einer festgelegten Frist kein Nachfolger für einen ausgeschiedenen Richter gewählt wird. In einem solchen Fall übernimmt das jeweils andere Wahlorgan das Wahlrecht, wenn das zuständige Wahlorgan innerhalb von drei Monaten nach einem Wahlvorschlag des Plenums des Bundesverfassungsgerichts keinen neuen Richter gewählt hat. Nach dem aktuellen Bundesverfassungsgerichtsgesetz kann das Plenum des Gerichts eigene Wahlvorschläge unterbreiten, wenn innerhalb von zwei Monaten nach Ende der Amtszeit eines Richters keine Wahl erfolgt ist. Voraussetzung hierfür ist eine Aufforderung durch das älteste Mitglied des Wahlausschusses des Bundestages beziehungsweise die Spitze des Bundesrates.
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