Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Wohnungseigentümer, die vor Gericht gegen ihre eigene Eigentümergemeinschaft gewonnen haben, eventuell auch an den Prozesskosten beteiligen müssen. Die Kosten könnten demzufolge als Verwaltungskosten angesehen werden und im Rahmen des allgemeinen Kostenverteilungsschlüssels umgelegt werden.
Richterlicher Beschluss des BGH
In ihrem heutigen Beschluss urteilten die Bundesrichter, dass Prozesskosten, sofern keine andere Regelung vorgegeben ist, zu den Verwaltungskosten der Gemeinschaft zählen und somit nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel aufgeteilt werden könnten.
Diese Entscheidung betrifft drei Klägerinnen – Mitglieder einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern – in einer umstrittenen Angelegenheit. Jede dieser Frauen ist Eigentümerin einer von insgesamt acht Wohneinheiten. In der Gemeinschaftsordnung ist festgelegt, dass die Verwaltungskosten gleichmäßig auf alle Wohneinheiten verteilt werden.
Der Fall
Im Jahr 2021 legten die Klägerinnen beim Amtsgericht Einspruch gegen einen Beschluss der Eigentümer ein. Das Amtsgericht sprach ihnen Recht zu und verurteilte die Eigentümergemeinschaft dazu, die Kosten des Prozesses zu übernehmen.
Im April 2022 beschlossen die Eigentümer, diese Kosten durch eine Sonderumlage zu decken. Jede Wohneinheit sollte einen Betrag von 799,21 Euro beisteuern – auch jede der Klägerinnen. Gegen diese Entscheidung klagten die Eigentümerinnen erneut, ein Einwand, den der BGH nun abgewiesen hat.
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