Unternehmen dürfen mit dem Begriff „klimaneutral“ nur dann werben, wenn in der Werbung selbst erläutert wird, welche konkrete Bedeutung diesem Begriff zukommt, dies entschied der Bundesgerichtshof. Damit wird die Transparenz in der Werbung erhöht und mögliche Irreführungen der Verbraucher verhindert.
Klage gegen irreführende Klimaneutralität
Der Verein „Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs“ hatte einen Klagefall gegen ein Unternehmen eingereicht, das Produkte aus Fruchtgummi und Lakritz herstellt und auf den Produkten mit dem Begriff „klimaneutral“ warb. In einer Fachzeitung der Lebensmittelbranche behauptete der Hersteller, seit 2021 „alle Produkte klimaneutral“ zu produzieren.
Herstellungsprozess nicht CO2-neutral
Tatsächlich läuft der Herstellungsprozess der Produkte des Unternehmens laut Bundesgerichtshof nicht CO2-neutral ab. Stattdessen unterstützt der Hersteller über das private Unternehmen „Climate Partner“ Klimaschutzprojekte.
Irreführung der Verbraucher durch Werbeaussage
Die Klägerin hielt die Werbeaussage für irreführend, da das Verständnis entstehen könne, der Herstellungsprozess selbst laufe klimaneutral. Es wurde gefordert, die Werbeaussage dahingehend zu ergänzen, dass die Klimaneutralität erst durch kompensatorische Maßnahmen hergestellt werde.
Landgericht wies Klage zunächst ab
Die Klage wurde vom Landgericht zunächst abgewiesen, auch die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Der Ansicht des Berufungsgerichts zufolge, verstünden die Leser der Fachzeitung den Begriff „klimaneutral“ im Sinne einer ausgeglichenen Bilanz der CO2-Emissionen.
Urteil des Bundesgerichtshofs für Transparenz in der Werbung
Der Bundesgerichtshof widersprach dem Berufungsgericht: Die Reduktion und die Kompensation von CO2-Emissionen seien keine gleichwertigen Maßnahmen zur Herstellung von Klimaneutralität, weshalb eine Erläuterung des Begriffs „klimaneutral“ in der Werbung erforderlich sei. „Bei Werbung, die einen mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff verwendet, muss zur Vermeidung einer Irreführung in der Werbung selbst erläutert werden, welche konkrete Bedeutung maßgeblich ist“, so der Bundesgerichtshof. Die Irreführung sei wettbewerblich relevant, da die Bewerbung eines Produkts mit einer vermeintlichen Klimaneutralität für die Kaufentscheidung des Verbrauchers von erheblicher Bedeutung sei. Der Bundesgerichtshof verurteilte die Beklagte zur Unterlassung der Werbung und zur Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten.
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