Die Verurteilung von Norbert Fuhs (63), dem ehemaligen Verleger der Osnabrücker Sonntagszeitung, ist rechtskräftig.
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe vervwarf die Revision des Angeklagten und bestätigte die Verurteilung zu sechs Jahren Gesamtfreiheitsstrafe .

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Die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts in Osnabrück hatte den Angeklagten mit Urteil vom 22.11.2016 wegen Betruges in 165 Fällen sowie wegen Insolvenzverschleppung schuldig gesprochen.

Nach seiner Verurteilung zu sechs Jahren Haft, während der Ex-Verleger aus einem selbstgewählten Exil in Tecklenburg vor dem BGH in Revision gegen sein Urteil ging, startete Fuhs im Frühjahr eine Online-Sonntagszeitung, die als Novum für ein digitales Medium mit einem festen Erscheinungstermin jeden Sonntagmorgen erschien.

Am Freitagnachmittag, nach der Urteilsbestätigung durch die Karlsruher Richter, erschien unter dem Datum des kommenden Sonntags auf der Webseite osz-fuhs.de ein knapper Text, der ein späteres Neu-Erscheinen nach einer Neukonzeptionierung offen lässt.

BGH bestätigt Urteil - Ex-Verleger der Osnabrücker Sonntagszeitung muss in Haft
Screenshot osz-fuhs.de vom 20.10.2017

Medienbriefe trotz roter Zahlen der Sonntagszeitung verkauft

Nach durchgeführter Beweisaufnahme stand für die Kammer fest, dass der Angeklagte zwischen Dezember 2009 und Januar 2014 als alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter seiner Verlagsgesellschaft in der von ihm herausgegebenen Sonntagszeitung sogenannte Medienbriefe als sichere Geldanlage mit einer Rendite von 4 bis 6,25 % beworben habe. Auch in den Beratungsgesprächen mit so geworbenen potentiellen Anlegern habe der Angeklagte suggeriert, dass es sich bei dem Kauf der Medienbriefe um eine sichere Geldanlage mit guter Rendite handele, die jederzeit ohne Verlust der Einlage gekündigt werden könne. Darüber, dass es sich bei dem Anlagemodell um eine stille Gesellschaftsbeteiligung mit Totalverlustrisiko gehandelt habe, habe er die Kleinanleger nicht aufgeklärt. Insbesondere habe er die Anleger nicht darüber informiert , dass die Gesellschaft bereits seit 2001 keinen Gewinn mehr erzielt habe.

Anlegern entstand ein Schaden von über 1,6 Millionen Euro

Die Kammer hatte weiter festgestellt, dass die Gesellschaft die Anlegergelder – wie der Angeklagte gewusst habe – dringend benötigte , um eine Insolvenz des Unternehmens abwenden und den Betrieb der Sonntagszeitung aufrechterhalten zu können. Da sich die finanzielle Situation des Unternehmens jedoch nie gebessert habe, habe das Verfahren, in dem auch Vorabzahlungen auf – tatsächlich nicht eingetretene – Gewinne an die Anleger ausgekehrt worden seien, nur durch ein sogenanntes Schneeballsystem aufrechterhalten werden können . Dies sei dadurch erfolgt, dass immer weitere Medienbriefe veräußert und immer neue Anlegergelder generiert worden seien. Im angeklagten Tatzeitraum sei so auf Seiten der Anleger ein Gesamtschaden in Höhe von 1,6 Mio. € entstanden, wobei noch nicht berücksichtigt sei, dass die Anleger als „stille Gesellschafter““ von dem Insolvenzverwalter auf Rückzahlung der gezahlten Vorabvergütung in Anspruch genommen würden.

Der Bundesgerichtshof entschied auf die Revision des Angeklagten, dass das Urteil der Wirtschaftsstrafkammer nicht zu beanstanden ist und keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist. Nach Verwerfung der Revision ist das Strafverfahren nun mehr abgeschlossen. Der Verurteilte muss die Haftstrafe verbüßen.