Die Arbeitsgruppe der Ampelkoalition empfiehlt, Schwangerschaftsabbrüche innerhalb der ersten zwölf Wochen generell zuzulassen. Dies geht aus dem Abschlussbericht der Kommission hervor, der von dem “Spiegel” zitiert wird.
Empfehlungen der Arbeitsgruppe
Im Abschlussbericht der Arbeitsgruppe zur Regelung von Schwangerschaftsabbrüchen heißt es, dass die “grundsätzliche Rechtswidrigkeit des Schwangerschaftsabbruchs in der Frühphase der Schwangerschaft nicht haltbar” ist. Demzufolge würden die gegenwärtigen Regelungen im Strafgesetzbuch einer “verfassungsrechtlichen, völkerrechtlichen und europarechtlichen Prüfung” nicht standhalten.
Grenzen der Empfehlung
Die Kommission empfiehlt allerdings, dass Schwangerschaftsabbrüche, sobald der Fötus eigenständig lebensfähig ist, weiterhin verboten bleiben sollten. Nach Meinung der Expertinnen tritt dieser Zustand etwa in der 22. Woche seit dem Beginn der letzten Menstruation ein.
Flexibilität des Gesetzgebers
Zwischen dem ersten Trimester und der Spätphase sieht die Arbeitsgruppe Spielraum für den Gesetzgeber, festzulegen, “bis zu welchem Zeitpunkt er einen Schwangerschaftsabbruch mit Einwilligung der Frau erlaubt”. Die Expertinnen halten auch eine Legalisierung von Abbrüchen über die 12. Woche hinaus für möglich. Die Entscheidung, ob man an der Beratungspflicht festhalte oder nicht, liege ebenso im Ermessen des Gesetzgebers.
Weitere Ausnahmen und Neuregelungen
Darüber hinaus müssen nach Auffassung der Kommission auch bei medizinischen oder kriminologischen Indikationen Ausnahmen in späteren Phasen der Schwangerschaft möglich sein. Weiterhin sieht die Kommission Raum für neue Regelungen in Bezug auf Eizellspenden und Leihmutterschaft. So könnte nach Ansicht der Expertinnen die Eizellspende in Deutschland legalisiert werden, sofern sie “auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, die insbesondere den notwendigen Schutz der Spenderinnen und das Kindeswohl gewährleistet”.
Leihmutterschaft und Schutz der Beteiligten
Bei der altruistischen Leihmutterschaft hält es die Kommission für möglich, dass der Gesetzgeber am bisherigen Verbot festhalten kann. Sollte jedoch der Schutz der Leihmutter und das Kindeswohl hinreichend gesichert sein, “kann der Gesetzgeber angesichts der Freiheitsrechte der Leihmütter und der Wunscheltern sein Ermessen auch dahingehend ausüben”, Leihmutterschaft in bestimmten Fällen zuzulassen. Vorrausetzung wäre beispielsweise, dass Eltern und Leihmutter durch ein familiäres Verhältnis verbunden sind oder eine Absprache treffen, die eine Beziehung zwischen beiden Parteien auch über die Geburt hinaus gewährleistet. Zudem sollte eine Leihmutter eine “angemessene Aufwandsentschädigung” erhalten.
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