Scheiden tut in der Regel weg. Trennen sich die Wege von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, kann dies einvernehmen geschehen. In diesen Fällen wird gerne eine Abfindung ausgehandelt. Sind beide Seiten mit dieser Vorgehensweise einverstanden und die rechtlichen Rahmenbedingungen stimmen, dann kann dieser Weg beschritten werden. Für den Arbeitnehmer ist es auf jeden Fall ratsam, sich begleitend einen rechtlichen Beistand zu nehmen, welcher sich der vertraglichen Vereinbarung annimmt. Der Idealfall ist jedoch nicht immer gegeben. Dann steht die Kündigungsschutzklage im Raum.
Die Kündigungsschutzklage als geeignetes Mittel
Um sich gegen eine Kündigung am Arbeitsplatz zu wehren, wird eine Kündigungsschutzklage über den Fachanwalt für Arbeitsrecht eingereicht. Nach dem ersten Schock, dass eine Kündigung vorliegt, gilt es zügig zu handeln. Es sind Fristen einzuhalten. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht sollte umgehend kontaktiert werden. Eine Kündigung kann unter verschiedenen Gründen unwirksam sein. Bei der Erstberatung wird der Arbeitsrechtler die Kündigung unter die Lupe nehmen und fachlich beraten. Es gilt die Frage zu klären, ob eine Wiederanstellung in Betracht gezogen würde oder gezielt auf eine Abfindung hin gearbeitet werden sollte.
Die tatsächliche Wirksamkeit der Kündigung wird vor dem Arbeitsgericht mit einem Kündigungsschutzprozess entschieden. Wird es versäumt, rechtzeitig die Kündigungsschutzklage zu erheben, dann gilt die Kündigung als wirksam. Die Klage muss beim zuständigen Arbeitsgericht innerhalb von drei Wochen nach Kündigungseingang vorliegen.
Der Ablauf eines Kündigungsschutzprozesses
Zunächst wird eine Güteverhandlung einberaumt. Das Gericht versucht, eine gütliche Einigung herbeizuführen. Mit dem Gütetermin kann ein Vergleich geschlossen werden. Dieser Vergleich wird oftmals durch eine Abfindung abgeschlossen. Im Internet befinden sich Online-Abfindungsrechner. Mit der Eingabe der geforderten und relevanten Daten kann ein erster Überblick erfolgen, in welcher Höhe mit einer Abfindung zu rechnen ist.
Der rechtliche Anspruch auf eine Abfindung besteht lediglich gesetzlich, falls es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt. Die Chancen stehen nicht schlecht, dass es in der Güteverhandlung zu einer Einigung mit Abfindung kommt. Rund 50 % der Verhandlungen werden durch eine Abfindungszahlung gütlich beigelegt. Die Höhe der Abfindung richtet sich zudem nach den Erfolgsaussichten. Die Betriebszugehörigkeit und die Höhe des jährlichen Gehaltes spielen dabei eine elementar wichtige Rolle.
Wie bemisst sich die Abfindungshöhe?
Als Bemessungsgrundlage dienen die Erfolgsaussichten, die Beschäftigungsdauer sowie der Verdienst. Durchaus kann die Abfindung höher ausfallen als sie mit dem Online-Abfindungsrechner, beispielsweise hier, errechnet wurde. Die bei Gericht vorgeschlagene Abfindung wird zwischen einem halben und einem vollen Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr variieren. Der Einzelfall und das jeweilige Verhandlungsgeschick sind dabei entscheidend.
Hat der Kläger den Kündigungsschutzprozess gewonnen und eine Weiterbeschäftigung ist nicht gewünscht, besteht zudem das Recht, dass das Gehalt weiter gezahlt werden muss. Hat der Arbeitgeber bspw. fristlos gekündigt und das Gericht erkennt die Kündigung nicht an, dann wird rückwirkend das Gehalt fällig.
Welche Voraussetzungen müssen wir eine Kündigungsschutzklage erfüllt sein?
Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Kläger länger als sechs Monate in einem Betrieb mit mehr als zehn Mitarbeitern tätig gewesen ist. Prinzipiell geht es bei der Kündigungsschutzklage darum, das Arbeitsverhältnis zu retten. Die Alternative der Abfindung steht zumeist schnell im Raum, wenn erkennbar ist, dass das Beschäftigungsverhältnis zerrüttet ist. Durchaus einigen sich die Parteien schon vor dem Gütetermin. Für eine Abfindung wird ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr angesetzt. Die Arbeitgeber kostet eine Klage des ehemaligen Arbeitnehmers unnötig viel Zeit und Geld. In diesem Falle sollte der Kläger keinen Aufhebungsvertrag ohne rechtliche Absicherung unterzeichnen.