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Gericht: RBB muss Tierschutzpartei gesondert ausweisen

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat den Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) verpflichtet, die Tierschutzpartei bei kommender Landtagswahl separat auszuweisen, sofern diese Partei mindestens zwei Prozent der Stimmen erreicht. In einem ähnlichen Fall im Jahr 2023 stand das Gericht ebenfalls auf der Seite der kleineren Parteien.

Gerichtsentscheidung im Sinne kleinerer Parteien

Das RBB hatte seine Entscheidung, Wahlergebnisse kleinerer Parteien zusammengefasst darzustellen, mit der verfassungsrechtlich geschützten Rundfunkfreiheit und seiner redaktionellen Gestaltungsfreiheit begründet. Doch schon 2023 konnte diese Argumentation das Gericht nicht überzeugen, als in einem anderen Verfahren um die Darstellung der Wahlergebnisse bei der Landtagswahl verhandelt wurde.

Auswirkungen auf die öffentliche Wahrnehmung

Die Richter begründeten ihr Urteil mit den möglichen Auswirkungen der Fernsehberichterstattung am Wahlabend auf die Wahrnehmung kleinerer Parteien. Eine separate Ausweisung des individuellen Wahlergebnisses könne „erhebliche Auswirkungen auf die öffentliche Wahrnehmung kleinerer Parteien mit Ergebnissen unterhalb der 5 Prozent-Hürde haben“, so das Urteil des Gerichts. Darüber hinaus sei der Eingriff in die redaktionelle Gestaltungsfreiheit des RBB gering und somit das legitime Interesse der Tierschutzpartei überwiegend. Der Beschluss ist laut den Angaben unanfechtbar (OVG 3 S 109/24).

Vergangene und aktuelle Prognosen der Tierschutzpartei

Bei der Landtagswahl 2019 erzielte die Tierschutzpartei in Brandenburg einen Stimmenanteil von 2,6 Prozent. Aktuelle Prognosen zur bevorstehenden Wahl liegen derzeit nicht vor. In den Umfragen wird die Tierschutzpartei unter „Sonstige“ geführt; diese Gruppe erreicht zusammen in Brandenburg etwa vier bis fünf Prozent der Stimmen.

durch KI bearbeitet, .


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mit Material von dts Nachrichtenagentur
mit Material von dts Nachrichtenagentur
Dieser Artikel wurde mit Material der Nachrichtenagentur dts erstellt, kann jedoch durch unsere Redaktion ergänzt oder aktualisiert worden sein.

  

   

 

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