Im Streit um die sogenannten „Bestpreisklauseln“, die die Buchungsplattform „Booking.com“ Hotels auferlegt hat, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass diese Klauseln unter dem Wettbewerbsrecht der Union nicht grundsätzlich als „Nebenabreden“ angesehen werden können. Damit stärkt das Urteil die Position der Hotels und rempelt die Praktiken von Online-Buchungsplattformen ab.
EuGH Urteil zu Bestpreisklauseln
Nach dem aktuellen Urteil des EuGH können sogenannte „Bestpreisklauseln“ nicht als „Nebenabreden“ angesehen werden. Durch diese Klauseln war es Hotels untersagt, ihre Zimmer auf ihrer eigenen Internetseite preiswerter anzubieten als auf dem Buchungsportal von Booking.com.
Die Luxemburger Richter urteilten, dass, obwohl die Bereitstellung von Online-Hotelbuchungsdiensten durch Plattformen wie Booking grundsätzlich eine „neutrale oder sogar positive Auswirkung“ auf den Wettbewerb hätte, nicht feststünde, dass weite oder enge Bestpreisklauseln notwendig seien und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit ihnen verfolgten Ziel stehen würden.
Verfahrensgeschichte
Die Praxis von Booking.com, sogenannte „Bestpreisklauseln“ zu verwenden, wurde bereits Ende 2015 vom Bundeskartellamt verboten. Daraufhin wandte sich Booking im Jahr 2020 an ein niederländisches Gericht. Dieses bat den EuGH schließlich um Vorabentscheidung zur Vereinbarkeit sowohl enger als auch weiter Bestpreisklauseln mit den Wettbewerbsregeln der Union.
Ausstehendes finales Urteil
Es steht noch aus, wie das niederländische Gericht endgültig über die Bestpreisklauseln urteilt (C-264/239). Ungeachtet dessen hat das Urteil des EuGH bereits jetzt eine signifikante Bedeutung für das Verhältnis zwischen Hotels und Online-Buchungsplattformen.
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