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3G am Arbeitsplatz – Darauf ist beim Mitarbeitermanagement zu achten

In Anbetracht der anhaltenden Corona-Pandemie werden auch die Unternehmen zu einem Umdenken in Sachen Mitarbeitermanagement bewegt. So sind Firmen an das 3G-Modell gebunden, das durch die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes, Paragraph 28b gestützt wird. Wir erteilen in unserem heutigen Artikel wertvolle Praxis-Tipps für die 3G-Regel am Arbeitsplatz und verraten, was beim Umgang mit den Mitarbeiterdaten zu beachten ist.

Unternehmen müssen sich mit hochwertiger Covid-Schutzausrüstung ausstatten

Zunächst sollten sich Unternehmen bewusst machen, dass die Nachfrage an Corona-Tests nicht allzu schnell abflachen wird. Demnach ist es umso wichtiger, Engpässe zu vermeiden und im Voraus zu planen. Wer stets einen Corona Schnelltest oder Covid-19 Schnelltest für seine Mitarbeiter zur Hand haben möchte, der sollte bei der Beschaffung einige Punkte berücksichtigen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) bietet eine zuverlässige Orientierung für die Unternehmen. Das Institut listet alle zulässigen Tests anschaulich auf ihrer Webseite auf.

Weiterhin sollten Unternehmen auch die Anbieter von Corona-Schutzausrüstung eingehend miteinander vergleichen. Ein vollständiges Impressum sowie ein fachkundiger Kundensupport gehören zu den wichtigsten Merkmalen eines seriösen Händlers. Die Onlineshops sollten zudem ausreichend Lagerbestände vorweisen, um auch größere Unternehmen zeitnah mit Corona-Tests sowie Schutzmasken beliefern zu können. Arbeitnehmer sind demnach gut darin beraten, langfristig auf einen zuverlässigen Lieferanten zu setzen.

Das 3G-Modell setzt die richtige Organisation voraus

Die 3G-Regel besagt, dass ausschließlich geimpften, genesenen oder getesteten Beschäftigten ein Zutritt zu der Betriebsstätte gewährt werden darf. Darauf zielt die aktuelle Änderung des Infektionsschutzgesetzes, Paragraph 28b ab. Mitarbeiter, die nicht genesen oder geimpft sind, müssen ihren G-Status mit einem negativen Corona-Test belegen. Die Arbeitsschutzverordnung, Paragraph 4 SARS-CoV-2 sieht vor, dass die Beschäftigten einen Anspruch auf mindestens zwei kostenfreie Tests pro Woche haben. Demnach gilt für den Arbeitgeber nicht nur eine Dokumentationspflicht, sondern zudem auch eine Angebotspflicht. Sämtliche Quittungen für die Beschaffung von Tests sowie Nachweise für erfolgte Testungen müssen bis zum 19. März 2022 sicher von den Betrieben verwahrt werden.

Arbeitgeber müssen ihrer Dokumentationspflicht nachkommen

Die Dokumentationspflicht wirft für viele Unternehmen wichtige Fragen in Hinblick auf die korrekte Datenerfassung auf. Zunächst dürfen sämtliche personenbezogenen Daten, die sich auf den G-Status der Beschäftigten beziehen, zur Einhaltung der Dokumentationspflicht aufbewahrt und verarbeitet werden. Als rechtliche Grundlage dient auch hier das Infektionsschutzgesetz, Paragraph 28b, Absatz 3. Die Mitarbeiterdaten müssen datenschutzkonform verwahrt und spätestens sechs Monate nach der Erfassung vernichtet werden. In der Praxis haben sich sogenannte Passierscheine bewährt, die den genesenen und geimpften Beschäftigten ausgehändigt werden können.

Auch die Homeofficeangebotspflicht muss beachtet werden

Um das Infektionsgeschehen bestmöglich eindämmen zu können, hat das Bundeskabinett eine Homeofficeangebotspflicht erwirkt. Diese ist in dem Infektionsschutzgesetz, Paragraph 28b Absatz 4 verankert. Demnach müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten immer dann die Arbeit im Homeoffice ermöglichen, wenn die Tätigkeit dies zulässt. Sofern keine betriebsbedingten Gründe gegen die Arbeit im Homeoffice sprechen, muss diese Art der Beschäftigung aktiv von dem Unternehmen angeboten werden.

Das Homeoffice-Modell bietet Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Wenn auch viele Arbeitgeber in diesem Punkt sehr zögern, so bietet die Homeoffice-Option jedoch entscheidende Vorteile für beide Seiten. So können die Arbeitnehmer den Beruf sowie die Familie besser miteinander vereinen. Dies stärkt nachweislich die Mitarbeiterbindung. Weiterhin profitieren sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer von einer enormen Kostenersparnis. Da das Homeoffice sich zunehmend als zeitgemäßes Arbeitsmodell etabliert, kommt es auch dem Image des Unternehmens erheblich zugute. Unternehmen sollten daher die Homeoffice-Möglichkeiten stets prüfen und dieses Beschäftigungsmodell als wertvollen Benefit ansehen.

Fazit: Die Mitarbeiter bleiben die wertvollste Ressource im Unternehmen

Die aktuelle Corona-Krise setzt ein durchdachtes und effizientes Mitarbeitermanagement voraus. Daher ist es für Arbeitgeber umso wichtiger, im steten Austausch mit den Beschäftigten zu bleiben. Schließlich stellen die Mitarbeiter die wertvollste Ressource eines Unternehmens dar.

 


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Redaktion Hasepost
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